1. Steuerung der Schule

Profil 3

Qualitätskriterium 1:
Ein Qualitätsmanagement wird als Gesamtkonzept verankert.

 

 

 

 

Ausführung, Erklärung

Das schulische Qualitätsmanagement soll die dauerhafte Sicherung und Verbesserung der Leistungen der Schule anstreben. Soll es als Gesamtkonzept verankert werden, so ist es sinnvoll dies als Entwicklungsziel im Rahmen des Schulprogramms zu formulieren.

Über Evaluation und Zertifizierung kann der Ist-Stand überprüft und entwickelt werden. Ein Instrument dazu ist der Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen. Die Schulen sollen innerhalb einer zweijährigen Phase sich hin zu einem Profil entwickeln und diese Entwicklung an den vorgegebenen Qualitätskriterien nachweisen. Dieser Prozess bezeichnet bereits ein Qualitätsmanagement.

Weiterhin kann die Schule durch freiwillige Zertifizierung (z.B. mit Teilzertifikaten von Schule & Gesundheit) ihr Qualitätsmanagement ausbauen. Bereits erworbene Zertifikate belegen bereits ertablierte Konzepte und dienen auch als Nachweis für die Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien im Qualitätsrahmen.

Zum Qualitätsmanagement von Schulen in Hessen hat das damalige Institut für Qualitätsentwicklung (IQ) den Hessischen Referenzrahmen Schulqualität (HRS) entwickelt. Die Arbeit mit diesem Referenzrahmen bietet für Schulen die Möglichkeit Qualitätsentwicklung und - management zu etablieren.

 


Qualitätskriterium 2:
Die Gesamtkonferenz hat dem Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule zugestimmt.

 

 

 

 

 

Ausführung, Erklärung

Die schulischen Gremien sollten bei einer Entwicklung zur ganztägig arbeitenden Schule immer beteiligt sein. Damit auch die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern gesichert ist, ist die Zustimmung der Schulkonferenz inzwischen entscheidend. Darüber hinaus gilt seit der Novellierung des HeSchG im Dezember 2022:

Am 7. Dezember 2022 beschloss der Hessische Landtag das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes“, welches nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt inzwischen in Kraft getreten ist. Darin ist folgende Änderung enthalten. Zur Möglichkeit einer Schule, sich über einen Antrag der Schulkonferenz für eine ganztägige Ausrichtung zu entscheiden, tritt als ergänzende Option neu hinzu, dass Schulträger zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung Schulen auch ohne einen Antrag der Schulkonferenz zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln können. In diesem Fall muss jedoch die Schulkonferenz angehört werden (§ 15 Abs. 6 HSchG).